Abmeldungen
Eine Abmeldung der Wohnung ist nur noch dann erforderlich, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen (z. B. Fortzug ins Ausland oder Aufgabe einer von mehreren Wohnungen). Meldepflicht sind 2 Wochen unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung.
Bei einem Wohnungswechsel müssen sie sich lediglich bei der zuständigen Meldebehörde der neuen Wohnung innerhalb von zwei Woche anmelden. Diese informiert dann die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde. Meldepflicht sind 2 Wochen unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung
Wenn Sie nicht umziehen, sondern lediglich eine von mehreren Wohnungen auflösen, müssen Sie diese Wohnung bei der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes abmelden.
Rechtsgrundlage: Bundesmeldegesetz