Sie dient dazu, den Schutz von Natur und Landschaft bei allen Entscheidungen der Landschafts- und Raumplanung zu berücksichtigen, beispielsweise bei der derzeit laufenden Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2025. Aufgrund der besonderen Lage des Landkreises in der Metropolregion Hamburg, der dynamischen wirtschaftlichen Entwicklung und Veränderungen in der Landwirtschaft wurde der 1994 erstmals aufgestellte Landschaftsrahmenplan fortgeschrieben, vergangenen Oktober vom Kreistag verabschiedet und nun veröffentlicht. Kreisrat Dr. Björn Hoppenstedt: „Ich freue mich, dass mit dem neuen Landschaftsrahmenplan die naturschutzfachliche Grundlage für die Abwägungsprozesse bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungs-programms endgültig vorliegt.“
Der Plan kann ab sofort auf der Internetseite des Landkreises abgerufen werden. Außerdem ist er digital oder gedruckt (gegen Gebühr) bei der Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege (Telefon: 0 41 71 / 69 32 96) erhältlich. Zur Fortschreibung des 966 starken Landschaftsrahmenplans wurden umfangreiche Vorarbeiten und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Von 2007 bis 2012 erfassten Mitarbeiter der Naturschutzabteilung gemeinsam mit dem Büro „Planungsgruppe Ökologie und Umwelt“ den Zustand von Natur und Landschaft im Kreisgebiet. Auf dieser Grundlage entstand ein Zielkonzept zur ökologischen Aufwertung des gesamten Landkreises. Nach der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen wurde der Landschaftsrahmenplan auf Basis der Einwendungen von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange überarbeitet und Ende Oktober vom Kreistag verabschiedet.
Hintergrund: Alle niedersächsischen Landkreise sind zur Aufstellung eines Landschaftsrahmenplans verpflichtet. Er ist ein so genannter unabgewogener Fachplan der Naturschutzbehörde. Lediglich die Belange von Natur- und Landschaft dürfen berücksichtigt werden, nicht jedoch andere Interessen wie etwa die von Land- oder Forstwirtschaft. Diese fließen im Rahmen des Regionalen Raumordnungsprogramms und konkreter Planungs- und Entscheidungsverfahren mit in die Abwägung ein. Der Landschaftsrahmenplan hat gutachterlich-empfehlenden und keinen rechtsverbindlichen Charakter. Seine Inhalte bilden die Grundlage für Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen und fließen in Entscheidungen über Planfeststellungsverfahren für Bauvorhaben oder die Ausweisung von Schutzgebieten ein. Außerdem bildet der Landschaftsrahmenplan die naturschutzfachliche Grundlage für die Erstellung der Landschaftspläne der Kommunen und für das Regionale Raumordnungsprogramm.