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Beschlussvorlage - SG/11/015
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubau Feuerwehrgerätehaus GARSTEDT
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Soziales
- Bearbeitung:
- Hermann Pott
- Beteiligt:
- Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten, Soziales, ÖPNV, Touristik
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Vorberatung
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17.02.2011
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Erledigt
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Samtgemeindeausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Samtgemeinde Salzhausen
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Entscheidung
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31.03.2011
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Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Ordnungsangelegenheiten, Soziales, ÖPNV und Touristik
empfiehlt dem Samtgemeinderat, folgenden Beschluss zu fassen:
Für die Feuerwehr Garstedt wird ein Feuerwehrgerätehaus den vorgelegten Plänen
des Architekten Reinhard entsprechend gebaut. Gegebenenfalls sind Vorschläge
und Änderungswünsche des Hochbauausschusses zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Die Verwaltung wurde am 09.12.2010 beauftragt, für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses der FF Garstedt ein entsprechendes Grundstück zu kaufen. Dieser Auftrag wurde umgesetzt, das entsprechende Grundstück in der Gemarkung Garstedt, Flurstück 74/1 gekauft. Mit der Planung und Betreuung des Bauvorhabens wurde der Architekt Henning Reinhard beauftragt.
Der in der Anlage aufgeführte Entwurf wurde im Einvernehmen mit der Feuerwehr Garstedt erstellt. Diesem Entwurf sind mehrere Besichtigungen verschiedener Gerätehäuser im Landkreis Lüneburg und dem Landkreis Harburg vorausgegangen. Empfehlungen der Feuerwehrunfallkasse Hannover sind ebenfalls mit eingeflossen. Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass im Falle einer Zusammenlegung der Feuerwehren Garstedt und Wulfsen ein zusätzlicher Stellplatz angebaut werden kann. Wie man der Kostenschätzung des Architekten entnehmen kann, wird der Haushaltsansatz, also der Kostenrahmen, nicht überschritten.
Mittlerweile ist das Baugrundstück vermessen. Die Genehmigung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStbV), Geschäftsstelle Lüneburg liegt vor. Die Zufahrt vom Grundstück auf die Landesstraße außerhalb der geschlossenen Ortschaft ist somit möglich. Unbefriedigend ist in diesem Zusammenhang, dass nur eine Auf- und Abfahrt genehmigt wurde. Um Unfälle zu vermeiden, wäre eine getrennte Grundstücksauffahrt/ -abfahrt sinnvoller. So auch die Empfehlungen der Feuerwehrunfallkasse. Verhandlungen in dieser Angelegenheit sollen mit der NLStbV aufgenommen werden.