Auskunftssperre
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als dem Betroffenen durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte. Für die Einrichtung müssen Sie einen schriftlichen Antrag im Einwohnermeldeamt stellen und die Gefahr für Leib und Leben durch Vorlage einer Urkunde zur Glaubhaftmachung z.B. Gerichtsurteil oder Polizeibericht nachweisen.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren, auf den Tag genau. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.
Rechtsgrundlage: Bundesmeldegesetz